Fernablesbare Zähler: Nachrüstpflicht bis 31.12.2026
Kurz beantwortet
Nach der Heizkostenverordnung müssen bis 31.12.2026 alle Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler in Gebäuden mit zentraler Heizung fernablesbar sein. Seit 2021 gilt das bereits für neu eingebaute Geräte. Wer nicht nachrüstet, muss hinnehmen, dass Mieter den auf sie entfallenden Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
Was bedeutet „fernablesbar“?
Fernablesbar ist ein Messgerät, wenn es ohne Zugang zur einzelnen Wohnung abgelesen werden kann – per Funk im Gebäude oder über ein Gateway. Zusätzlich müssen neu installierte Geräte mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein und dem Stand der Datenschutz- und IT-Sicherheitstechnik entsprechen.
Klassische Verdunstungsröhrchen und Geräte, die nur vor Ort per Display abgelesen werden, erfüllen die Anforderung nicht.
Welche Geräte müssen bis Ende 2026 getauscht werden?
| Gerät | Neueinbau seit 01.12.2021 | Bestand bis 31.12.2026 |
|---|---|---|
| Heizkostenverteiler | fernablesbar | nachrüsten oder tauschen |
| Wärmezähler | fernablesbar | nachrüsten oder tauschen |
| Warmwasserzähler | fernablesbar | nachrüsten oder tauschen |
Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?
Mieter dürfen den auf sie entfallenden Heizkostenanteil um 3 % kürzen, solange die Ausstattung nicht fernablesbar ist. Das Recht gilt für jede Abrechnungsperiode erneut.
Ein Rechenbeispiel: Bei 18 Wohnungen und durchschnittlich 1.100 € Heizkosten je Wohnung summiert sich die Kürzung auf rund 594 € pro Jahr. Über mehrere Jahre übersteigt das in vielen Häusern die Kosten der Umrüstung.
Welche Pflichten folgen aus der Fernablesung?
Sobald fernablesbare Geräte installiert sind, müssen Nutzer monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen erhalten (§ 6a HeizkostenV). Diese enthalten den Verbrauch des Vormonats, einen Vergleich zum Vorjahresmonat und einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer.
Die Information kann über ein Nutzerportal, eine App oder per E-Mail bereitgestellt werden. Verwaltungen sollten klären, ob ihr Messdienstleister diesen Versand übernimmt.
Wie sollten Verwaltungen jetzt vorgehen?
- Bestand erfassen: Welche Liegenschaften haben noch Röhrchen oder nicht funkfähige Geräte?
- Angebote einholen: Mindestens zwei Messdienstleister, Interoperabilität prüfen.
- WEG-Beschluss vorbereiten: Bei Eigentümergemeinschaften die Maßnahme auf die nächste Versammlung setzen.
- Termine koordinieren: Der Tausch erfordert einmalig Zugang zu jeder Wohnung – Ankündigung mit ausreichendem Vorlauf.
Bei einem Stichtag im Dezember sind Monteurkapazitäten im Herbst erfahrungsgemäß knapp.
Die Fristen zu diesem Thema
- noch 106 Tagekommt
Heizkostenzähler fernablesbar nachrüsten
Wer: Vermieter, WEGs und Hausverwaltungen mit verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung
Alle Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler müssen fernablesbar sein. Sonst dürfen Mieter ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
GebäudeQuelle: § 5 HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Gilt die Nachrüstpflicht auch für Eigentümergemeinschaften?
Ja. WEGs mit zentraler Heizung müssen die Geräte ebenfalls bis 31.12.2026 fernablesbar machen. Die Beschlussfassung sollte rechtzeitig in einer Eigentümerversammlung erfolgen.
Gibt es Ausnahmen?
Nur bei unbilliger Härte, etwa wenn der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Die Ausnahme muss im Einzelfall begründet werden.
Kann ich gemietete Geräte einfach tauschen lassen?
In der Regel ja. Bei Miet- oder Serviceverträgen mit Messdienstleistern ist der Tausch meist Teil des Vertrags; die Kosten der Anmietung sind nach der Heizkostenverordnung umlagefähig.
Quellen
- § 5 HeizkostenV (Ausstattung zur Verbrauchserfassung)
- § 6a HeizkostenV (Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen)
- ista: Heizkostenverordnung 2026
Stand: 16.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Text wurde mit KI-Unterstützung erstellt; alle Fristen und Zahlen wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Wie wir arbeiten