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E-Rechnung

E-Rechnungspflicht 2027 und 2028: Wer wann umstellen muss

Aktualisiert Von der Redaktion digital-umstellen.de4 Quellen

Kurz beantwortet

Seit 01.01.2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz erzielt, darf ab 01.01.2027 an andere Unternehmen nur noch E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1) ausstellen. Ab 01.01.2028 gilt das für alle Unternehmen. PDF-Rechnungen per E-Mail sind dann im B2B-Inlandsgeschäft nicht mehr zulässig.

Was ist eine E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht und maschinell ausgelesen werden kann. In Deutschland sind das vor allem XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (PDF mit eingebetteter XML-Datei).

Der Gesetzgeber definiert den Begriff in § 14 Abs. 1 UStG so:

„Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.“ – § 14 Abs. 1 UStG

Ein einfaches PDF, ein Foto oder ein Scan ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“. Bei ZUGFeRD sind die Profile MINIMUM und BASIC-WL ausgeschlossen, weil sie nicht alle Pflichtangaben enthalten.

Welche Fristen gelten für die E-Rechnung?

Die Pflicht kommt in drei Stufen. Entscheidend ist, ob die Rechnung an ein anderes Unternehmen im Inland geht (B2B).

Stufenplan E-Rechnung im B2B-Inlandsgeschäft (Stand 16.09.2026)
AbWerPflicht
01.01.2025alle UnternehmenE-Rechnungen empfangen und archivieren
01.01.2027Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €nur noch E-Rechnungen ausstellen
01.01.2028alle Unternehmennur noch E-Rechnungen ausstellen, auch EDI-Übergang endet
01.07.2030grenzüberschreitende EU-UmsätzeE-Rechnung und digitale Meldung nach ViDA

Bis 31.12.2026 dürfen alle Unternehmen noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Betriebe bis 800.000 € Vorjahresumsatz behalten dieses Recht bis 31.12.2027 – PDF-Rechnungen brauchen seit 2025 allerdings die Zustimmung des Empfängers, Papier nicht.

Wer ist von der Ausstellungspflicht ausgenommen?

Die Pflicht zur Ausstellung gilt nicht für:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto,
  • Fahrausweise,
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG,
  • Rechnungen an Privatpersonen und an Kunden im Ausland.

Die Empfangspflicht gilt dagegen ohne Ausnahme. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg, die Rechnung muss aber lesbar gemacht und unverändert aufbewahrt werden – bei Buchungsbelegen seit 2025 für 8 Jahre.

Wie stellt ein Betrieb in der Praxis um?

Die Umstellung dauert in kleinen Betrieben erfahrungsgemäß wenige Wochen, wenn die Buchhaltungssoftware das Format bereits unterstützt. Ein pragmatischer Ablauf:

  1. Software prüfen: Kann das Rechnungsprogramm XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1 erzeugen?
  2. Umsatz 2026 schätzen: Liegt er über 800.000 €, muss die Umstellung bis 31.12.2026 abgeschlossen sein.
  3. Stammdaten ergänzen: Leitweg-IDs bei öffentlichen Auftraggebern, Bestellnummern und E-Mail-Adressen für den Rechnungsversand bei Geschäftskunden.
  4. Archiv einrichten: Die XML-Datei ist das maßgebliche Original und muss GoBD-konform gespeichert werden.
  5. Testlauf: Einige Rechnungen an Stammkunden im neuen Format senden und die Validierung prüfen.

Was ändert sich 2030 mit ViDA?

Mit der EU-Richtlinie „VAT in the Digital Age“ (Richtlinie (EU) 2025/516) werden ab 01.07.2030 auch Rechnungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten elektronisch nach EN 16931. Die Umsatzdaten werden dann nahezu in Echtzeit gemeldet und ersetzen die bisherige Zusammenfassende Meldung.

Wer heute auf eine Software mit sauberer EN-16931-Unterstützung umstellt, ist für diesen Schritt bereits vorbereitet.

Die Fristen zu diesem Thema

  1. gilt
    gilt bereits

    E-Rechnungen empfangen können

    Wer: Alle Unternehmen in Deutschland, auch Kleinunternehmer

    Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg. Die Rechnung muss im strukturierten Format (XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1) lesbar und 8 Jahre unverändert archiviert werden.

    E-RechnungQuelle: BMF: FAQ zur E-Rechnung (öffnet in neuem Tab)Ratgeber lesen

  2. noch 107 Tage
    kommt

    E-Rechnung ausstellen – Umsatz über 800.000 €

    Wer: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026

    Rechnungen an andere Unternehmen im Inland nur noch als E-Rechnung. PDF per E-Mail oder Papier sind für diese Betriebe ab 01.01.2027 nicht mehr zulässig.

    E-RechnungQuelle: § 27 Abs. 38 UStG (öffnet in neuem Tab)Ratgeber lesen

  3. noch 472 Tage
    kommt

    E-Rechnung ausstellen – alle Unternehmen

    Wer: Alle Unternehmen mit Rechnungen an andere inländische Unternehmen

    Die Übergangsfrist für Betriebe bis 800.000 € Umsatz und für EDI-Verfahren endet am 31.12.2027. Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.

    E-RechnungQuelle: BMF: FAQ zur E-Rechnung (öffnet in neuem Tab)Ratgeber lesen

  4. noch 1.384 Tage
    kommt

    EU-weite E-Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze (ViDA)

    Wer: Unternehmen mit B2B-Umsätzen in andere EU-Mitgliedstaaten

    Innergemeinschaftliche Rechnungen nur noch elektronisch nach EN 16931 und Meldung der Umsatzdaten nahezu in Echtzeit statt Zusammenfassender Meldung.

    E-RechnungQuelle: Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA) (öffnet in neuem Tab)Ratgeber lesen

Häufige Fragen

Ist ein PDF per E-Mail ab 2027 noch erlaubt?

Für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026 nicht mehr, soweit die Rechnung an ein anderes inländisches Unternehmen geht. Kleinere Betriebe dürfen PDF-Rechnungen noch bis 31.12.2027 verschicken.

Welcher Umsatz zählt für die 800.000-€-Grenze?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr, also für 2027 der Gesamtumsatz 2026.

Gilt die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen E-Rechnungen empfangen können, sind von der Pflicht zur Ausstellung aber ausgenommen.

Welche Rechnungen sind ausgenommen?

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise sowie Rechnungen an Privatpersonen. Für sie bleibt jede Rechnungsform zulässig.

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: FAQ zur E-Rechnung
  2. § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen)
  3. § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelung)
  4. IHK Region Stuttgart: Obligatorische E-Rechnungen

Stand: 16.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Text wurde mit KI-Unterstützung erstellt; alle Fristen und Zahlen wurden anhand der genannten Quellen geprüft. Wie wir arbeiten